LG München I: Überprüfung der Wirksamkeit eines amtsgerichtlichen Ermächtigungsbeschlusses über die Veröffentlichung einer geänderten Tagesordnung für die HV
Das LG München I hat mit Urteil vom 14.7.2017 – 5HK O 14714/16 - wie folgt entschieden:
a) Hat das Amtsgericht in einem Verfahren nach § 122 Abs. 3 AktG einen Ermächtigungsbeschluss auf Bekanntmachung eines Gegenstands der Tagesordnung erlassen, so kann der entsprechende Beschluss der Hauptversammlung im Anfechtungsprozess auf inhaltliche Fehler nicht überprüft werden.
b) Erfolgt die Bekanntmachung des Beschlusses durch den hierzu ermächtigten Aktionär im Laufe des letztmöglichen Tages, so kann darauf eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden.
c) Wird gegen den Beschluss des Amtsgerichts, mit dem nach § 122 Abs. 3 Satz 2 AktG ein Versammlungsleiter bestimmt wird, Beschwerde eingelegt, so liegt bei der Leitung der Hauptversammlung durch diesen Versammlungsleiter keine Gesetzesverletzung vor, auch wenn gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt wurde und über diese im Zeitpunkt der Hauptversammlung noch nicht entschieden war.
d) Besteht Personenidentität zwischen dem Vorstand der Aktiengesellschaft und dem Vorstand einer als Aktiengesellschaft organisierten Aktionärin, so unterliegt die Aktionärin bei der Beschlussfassung über eine Sonderprüfung einem Stimmrechtsverbot nach § 142 Abs. 1 Satz 2 AktG. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss des Aufsichtsrats über die Ernennung zum Vorstand fehlerhaft, aber in Vollzug gesetzt war.
e) Im Falle des Fremdbesitzes muss der Versammlungsleiter nicht die Wirksamkeit erteilter Vollmachten überprüfen.