OLG Köln : Übernahme der Postbank – keine Aussetzung eines erstinstanzlichen Klageverfahrens gegen den Willen der Kläger
Im Streit um die Entschädigung der Aktionäre im Zusammenhang mit der Übernahme der Postbank durch die Deutsche Bank hat der 4. Zivilsenat des OLG Köln mit Beschluss vom 16.8.2018 – 4 W 34/18 – entschieden, dass die in über 40 Verfahren in erster Instanz vor dem LG Köln klagenden Aktionäre nicht gezwungen werden können, auf den Ausgang eines „Musterverfahrens“ vor dem OLG Köln (Zivilsenat für Banksachen) zu warten. Das Gesetz sehe keine entsprechende Möglichkeit vor. Insbesondere sei das Verfahren nicht „vorgreiflich“ im Sinne von § 148 ZPO, da nach geltendem Prozessrecht die Entscheidung der beim Banksenat anhängigen Verfahren keine rechtliche Bindungswirkung für die anderen Verfahren habe.
Gegen eine Aussetzung spreche auch, dass der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage mit Wirkung zum 01.11.2018 eine neue Regelung in § 148 Abs. 2 ZPO eingeführt habe. Diese sehe für einen eng umgrenzten Bereich eine Aussetzungsmöglichkeit im Hinblick auf anhängige Musterfeststellungsklagen bei "faktischer Vorgreiflichkeit" für die Klagen von Unternehmen vor, die sich einer Musterfeststellungsklage nicht anschließen können, weil diese Möglichkeit nur Verbrauchern offensteht. Der Gesetzgeber habe also das Problem der Parallelität von Klagen mit einer „Musterklage“ ersichtlich gesehen, sich aber darauf beschränkt, nur für einen eng umgrenzten Bereich eine zusätzliche Aussetzungsmöglichkeit zu schaffen und dies auch nur im Interesse des jeweiligen Klägers und nicht etwa zur Schonung der "knappen Ressource Justiz". Daraus folge, dass die Gerichte keine darüberhinausgehende Aussetzungsmöglichkeit hätten.
Der Senat hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
(OLG Köln PM 36/18 vom 27.9.2018)