BGH: Überlassungsunwürdigkeit der Gesellschaft im Sinn der Rechtsprechungsregeln zum Eigenkapitalersatzrecht
Der BGH hat mit Urteil vom 28.5.2013 - II ZR 83/12 - entschieden: Die Gesellschaft ist im Sinn der Rechtsprechungsregeln zum Eigenkapitalersatzrecht überlassungsunwürdig, wenn ihr ein anderer als der Gesellschafter angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse den Gegenstand nicht zur Nutzung als Mieter oder Pächter überlassen würde. Für die Bestimmung der Überlassungsunwürdigkeit ist die Bonität der Gesellschaft als Mieter oder Pächter entscheidend und nicht, ob der vereinbarte Miet- oder Pachtzins für den Vermieter oder Verpächter günstig ist.