R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Wirtschaftsrecht
07.06.2013
Wirtschaftsrecht
DIHK: Übergangsfrist für Finanzanlagenvermittler endet am 1. Juli 2013

Für Finanzanlagenvermittler, die noch keine Erlaubnis nach § 34 f Gewerbeordnung (GewO) besitzen, drängt die Zeit. Denn die bislang ausreichende Erlaubnis zur Finanzanlagenvermittlung oder -beratung nach § 34 c GewO verliert mit Ablauf des 1.7. 2013 ihre Gültigkeit. Wer bis dahin nicht unter der bei den Industrie- und Handelskammern (IHKs) geführten Adresse www.vermittlerregister.info registriert ist und keine Erlaubnis nach § 34 f GewO vorweisen kann, darf ab dem 2.7.2013 nicht mehr in der gewerblichen Finanzanlagenvermittlung oder -beratung tätig sein. Für Inhaber einer „alten" Erlaubnis besteht die Möglichkeit, bis zum 1.7. im "vereinfachten Erlaubnisverfahren" eine Erlaubnis nach § 34 f GewO zu beantragen. Ab dem 2.7.2013 ist eine Beantragung des § 34 f GewO nur noch im regulären Erlaubnisverfahren mit sofortigem Nachweis der Sachkunde möglich.

(PM DIHK vom 29.5.2013)

stats