OLG Hamburg: Übergang des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs bei Ausgliederung nach UmwG
Mit Urteil vom 9.9.2010 - 3 U 58/09 - hat das OLG Hamburg entschieden: -Bei der Ausgliederung gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG geht mit dem abgespaltenen Unternehmensteil ein aus dessen Geschäftstätigkeit herrührender wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch des übertragenden Rechtsträgers gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf den übernehmenden Rechtsträger über. Der Übergang des wettbewerblichen Unterlassungsanspruchs hat gemäß § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO zur Folge, dass der übertragende Rechtsträger den von ihm betriebenen Aktivprozess als gesetzlicher Prozessstandschafter des übernehmenden Rechtsträgers fortführen kann. Hinsichtlich der materiellen Anspruchsvoraussetzungen - insbesondere der Stellung als Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG - ist für die Zeit vor der Ausgliederung auf den übertragenden, für die Zeit nach der Ausgliederung auf den übernehmenden Rechtsträger abzustellen.