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Wirtschaftsrecht
05.06.2013
Wirtschaftsrecht
BT: Über Managergehälter sollen Aufsichtsräte entscheiden

Befürworter wie Kritiker einer gesetzlich vorgegebenen Begrenzung von Managergehältern äußerten am 5.6.2013 bei einer Anhörung des Rechtsausschusses Bedenken gegen Pläne der Koalition, den Einfluss der Hauptversammlung bei der Festlegung von Vorstandsbezügen in börsennotierten Unternehmen auszuweiten. Während Dietmar Hexel im Namen der DGB-Spitze für eine Beschränkung von Managereinkünften eintrat, gingen andere Sachverständige auf Distanz zu solchen Forderungen.

Zu diesem Thema lagen dem Hearing, bei dem diverse Änderungen des Aktienrechts auf der Basis eines Gesetzentwurfs der Regierung (17/8989) erörtert wurden, zwei Anträge von SPD und Grünen vor (17/13472 und 17/13239). Beide Fraktionen wollen „exorbitante" Vorstandsgehälter vor allem durch eine Limitierung der steuerlichen Abzugsfähigkeit dieser Bezüge begrenzen. Nach SPD-Vorstellungen sollen solche Einkünfte unter Einschluss von Boni und Abfindungen nur bis 500000 Euro als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, wobei sich diese Summe noch um maximal 50 % jener Beträge erhöhen kann, die 500 000 Euro übersteigen. Im Antrag der Grünen heißt es, die steuerliche Absetzbarkeit von Einkommen solle auf 500 000 Euro jährlich gedeckelt werden, wobei dies „für alle fixen und variablen Gehaltsbestandteile" zu gelten habe. Nach dem Willen der SPD müssen Aufsichtsräte überdies ein bestimmtes Verhältnis zwischen Managergehältern und Arbeitnehmerbezügen samt einer Höchstgrenze für diese Relation bestimmen.

Hexel wandte sich gegen eine Verlagerung von Kompetenzen bei der Festlegung von Vorstandseinkünften auf die Hauptversammlung, weil die damit verbundene Schwächung des Aufsichtsrats „verheerend" wäre. Auf diese Weise würden die Arbeitnehmer eines Unternehmens „ausgegrenzt", da deren Vertreter zwar im Aufsichtsrat säßen, auf Hauptversammlungen hingegen fehlten. Auf diese Weise, so der DGB-Politiker, werde die Kapitalseite gestärkt. Hauptversammlungen wiederum würden von „großen institutionellen Investoren und Stimmrechtsagenturen" dominiert. Angesichts dieser Machtverhältnisse sei es „pures Wunschdenken", dass weitere Rechte für die Hauptversammlung „zu einem Absinken der Vorstandsvergütung führen werden".

Der Düsseldorfer Rechtsanwalt Michael Hoffmann-Becking warnte, eine Aufwertung der Hauptversammlung bedeute eine „Systemveränderung" beim austarierten und bewährten Unternehmensmodell in Deutschland. Professor Jens Koch von der Uni Bonn fürchtete, dass künftig auf einer Hauptversammlung mehrere Stunden über die Vorstandseinkommen debattiert werde und dann die Zeit für wichtige Themen wie die strategische Ausrichtung des Unternehmens fehle. Eine Kompetenzverlagerung zur Hauptversammlung stelle zudem das Prinzip von Verantwortung und Haftung des Aufsichtsrats in Frage.

Hexel plädierte entschieden für eine Begrenzung von Managergehältern, um dem „immer stärkeren Auseinanderdriften" von Einkommen entgegenzutreten. Der DGB-Vertreter warb für einen „atmenden Deckel" bei Vorstandsbezügen, der diese auch abhängig macht von der guten oder schlechten Lage eines Unternehmens. Die maximale Höhe der Managereinkünfte müsse beschränkt werden, indem eine Relation zwischen diesen Gehältern zum durchschnittlichen Einkommen der Arbeitnehmer des jeweiligen Betriebs bestimmt wird. Aus Sicht Hexels sollen das gesamte Gehalt und die Abfindungen eines Vorstandsmitglieds ab einer Höhe von einer Million Euro jährlich nur noch zur Hälfte steuerlich abgesetzt werden können.

Koch mahnte, die in hohem Maße „verrechtlichte und bürokratisierte" Festlegung von Vorstandsvergütungen nicht noch weiter zu reglementieren. Mittlerweile gebe es sogar bereits „Vergütungsberater". Auch der Münchner Rechtsanwalt Peter Hemeling warnte vor einer „zusätzlichen Bürokratisierung", bei Vorstandsgehältern sei schon jetzt eine „Vielzahl von Vorgaben zu beachten". Der Sachverständige meinte, die seit Jahren geführte öffentliche Debatte über die Höhe solcher Einkommen habe bereits eine „Reflexion in den Unternehmen" über die „Angemessenheit" solcher Einkünfte bewirkt. Eine gesetzliche Maßnahme werde die Situation „nicht wesentlich verbessern". Hemeling merkte an, bei der Kritik an der Höhe von Vorstandsbezügen sei es um „wenige Einzelfälle" gegangen, eine gesetzliche Neuregelung betreffe hingegen rund 1 100 börsennotierte Unternehmen.

(hib-Meldung vom 5.6.2013)

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