OLG Hamm: eBay Vertragsverstoß überschreitet nicht die Grenze zur Wettbewerbswidrigkeit
Der 4. Zivilsenat des OLG Hamm hatte sich im Urteil vom 21.1.2010 - I-4 U 142/10 - mit der Frage zu befassen, ob ein Wettbewerbsverstoß darin liegt, dass ein Mitbewerber entgegen den Grundsätzen für die Nutzung der Internetplattform eBay als Verkäufer gleichzeitig mehr als drei Angebote mit identischem Artikel offeriert. Der Senat hat in dem vertragswidrigen Verhalten des Mitbewerbers gegenüber eBay keinen Wettbewerbsverstoß gesehen. Ein Verstoß gegen ein vertragliches Werbeverbot betreffe den Kreis der Vertragspartner und könne dort sanktioniert werden; mangelnde Vertragstreue führe aber nicht automatisch zu einem Unlauterkeitsverdikt. Eine allgemeine Marktbehinderung scheide aus. Der Umstand, dass der Mitbewerber in der Suchergebnis-Liste erheblich öfter mit gleichen Produkten auftauche als die Konkurrenz, führe nicht zu einer ernsthaften Behinderung der Marktchancen der Mitbewerber, eine spürbare Beeinträchtigung der Verbraucher sei auch nicht erkennbar. Ebenso wenig liege eine gezielte Behinderung der Mitbewerber vor. Der Anbieter dränge sich - bildlich gesprochen - nicht gezielt zwischen den Mitbewerber und deren Kunden. Durch den Vertragsverstoß werde die Grenze zur Wettbewerbswidrigkeit nicht überschritten.
(PM OLG Hamm vom 18.1.2011)