BGH: Zwei Organe einer Stiftung können sich nicht auf das Mitverschulden des anderen Gesamtschuldners zur eigenen Haftungsverminderung berufen
Mit Urteil vom 20.11.2014 - III ZR 509/13 - hat der BGH entschieden: Wird der Vorstand einer Stiftung von der Stiftung wegen einer Pflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch genommen, so kann dieser der Stiftung gegenüber nicht einwenden, dass für den von ihm herbeigeführtenSchaden ein anderes Stiftungsorgan (hier: Stiftungsrat) mitverantwortlich ist.