BGH: Zweckerfüllung eines richterlichen Hinweises
Der BGH hat mit Urteil vom 18.4.2013 – I ZR 66/12 - entschieden: Ein richterlicher Hinweis erfüllt nur dann seinen Zweck, Unklarheiten, Unvollständigkeiten und Irrtümer auszuräumen, wenn er rechtzeitig erteilt wird und gezielt den fehlenden Sachvortrag anspricht, den das Gericht als entscheidungserheblich ansieht.