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Wirtschaftsrecht
31.12.2013
Wirtschaftsrecht
LG München I: Zustimmungserfordernis in KG-Satzung auch beim Gewinnverwendungsbeschluss

Das LG München I hat mit Urteil vom 29.8.2013 -5 HK 0 23315/12 - wie folgt entschieden: In einer personalistisch strukturierten Kommanditgesellschaft auf Aktien kann die Satzung den Beschluss der Hauptversammlung der Kommanditaktionäre über die Verwendung des Bilanzgewinns an das Erfordernis der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter knüpfen. Zu den Vorschriften im Sinne des § 283 Nr. 6 AktG über die Einberufung gehört nicht nur die eigentliche Einberufung im Sinne des § 121 Abs. 2 AktG, sondern vielmehr alle damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen, also auch die Formulierung von Beschlussvorschlägen. Dies ist ausschließlich Aufgabe der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Komplementäre.

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