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Wirtschaftsrecht
14.08.2008
Wirtschaftsrecht
BGH: Zustellung bei Inhaftierung des GmbH-Geschäftsführers generell in Geschäftsräumen möglich

Der BGH hat mit Beschluss vom 2.7.2008 - IV ZB 5/08 - entschieden, dass die Inhaftierung des Geschäftsführers einer GmbH nicht generell dazu führt, dass deren Räumlichkeiten die Eigenschaft als Geschäftsräume im Sinne der Zustellungsvorschriften der §§ 178 Abs. 1 Nr. 2, 180 ZPO entsprechend den für die Inhaftierung eines Wohnungsinhabers und seine Wohnung von der Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsätzen verlieren. Denn der Verlust der Wohnungseigenschaft ist Folge einer Verlagerung des räumlichen Lebensmittelpunktes an einen anderen Ort, die mit dem Haftantritt ‑ je nach Dauer ‑ verbunden sein kann. Die Inhaftierung eines Geschäftsführers allein kann indes eine Verlagerung des Geschäftsortes seiner Gesellschaft nicht bewirken.

Volltext des Beschl.: //BB-Online BBL2008-1797-5 unter www.betriebs-berater.de

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