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Wirtschaftsrecht
16.08.2012
Wirtschaftsrecht
OLG Frankfurt: Zuständigkeit zur Änderung des Insolvenzgeschäftsjahres nach § 155 Abs. 2 S. 1 InsO

Mit Beschluss vom 21.5.2012 - 20 W 65/12 - hat das OLG Frankfurt entschieden: Die Zuständigkeit zur Änderung des nach § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnenden "Insolvenzgeschäftsjahres" liegt alleine beim Insolvenzverwalter. Diese Änderung stellt keine Satzungsänderung dar, setzt für ihre Wirksamkeit aber die Anmeldung durch den Insolvenzverwalter zum Handelsregister der Gesellschaft und die dortige Eintragung der Änderung in das Handelsregisterblatt der Gesellschaft voraus. Ohne diese Eintragung kommt die gerichtliche Bestellung eines Abschlussprüfers auf Antrag des Insolvenzverwalters für das bisherige sich aus der Satzung ergebende Geschäftsjahr der Gesellschaft nicht in Frage.

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