BGH: Zusätzliche Übernahme einer stillen Beteiligung von einem Gesellschafter – Anwendung des Eigenkapitalersatzrechts
Mit Beschluss vom 23.11.2017 – IX ZR 218/16 – hat der BGH entschieden: Hat ein Gesellschafter zusätzlich zu seiner Beteiligung als Gesellschafter eine (typische) stille Beteiligung übernommen, stellt der Anspruch auf Rückgewähr der stillen Einlage eine einem Darlehen gleichgestellte Forderung dar.