BGH: Zusätzliche Vereinbarung eines schuldrechtlichen Vorkaufsrechts neben der Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts
Der BGH hat mit Urteil vom 22.11.2013 – V ZR 161/12 - entschieden: Ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht ist neben der Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts dann als zusätzlich vereinbart anzusehen, wenn die Vorkaufsberechtigung bereits vom Vertragsschluss an und unabhängig von der Eintragung des Vorkaufsrechts im Grundbuch bestehen soll.