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Wirtschaftsrecht
06.06.2013
Wirtschaftsrecht
BGH: Zurückverweisung auch des zweiten Musterentscheids in Sachen Daimler AG/Geltl wegen verspäteter Veröffentlichung von Insiderinformation

Der BGH hat mit Beschluss vom 23.4.2013 - II ZB 7/09 - entschieden: Bei einem zeitlich gestreckten Vorgang wie der Herbeiführung eines Aufsichtsratsbeschlusses über den Wechsel im Amt des Vorstandsvorsitzenden kann jeder Zwischenschritt auch bereits die Kundgabe der Absicht des amtierenden Vorstandsvorsitzenden gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden, vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt zu scheiden eine Insiderinformation im Sinn von § 13 Abs. 1 S. 1 WpHG über einen bereits eingetretenen, nicht öffentlich bekannten Umstand sein. Der Zwischenschritt kann eine Insiderinformation im Sinn von § 13 Abs. 1 S. 1 WpHG über einen künftigen Umstand - hier: Zustimmung des Aufsichtsrats oder Wechsel im Amt sein -, wenn nach den Regeln der allgemeinen Erfahrung eher mit dem Eintritt des künftigen Umstands als mit seinem Ausbleiben zu rechnen ist. Die Emittentin macht sich nicht nach § 37b WpHG schadensersatzpflichtig, wenn sie sich bei Fehlen einer bewussten Entscheidung für eine Befreiung von der Veröffentlichungspflicht entschieden hätte und die weiteren Voraussetzungen von § 15 Abs. 3 S. 1 WpHG tatsächlich vorliegen.

Hinweis der Redaktion: Die Entscheidung wird in einer der kommenden Ausgaben des Betriebs Berater von Widder kommentiert.

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