AG Bremen: Zurückbehaltungsrecht des Kunden gegenüber Telekommunikationsunternehmen bei nicht erfolgter Portierung
Mit Urteil vom 30.8.2012 – 9 C 173/12 – hat das AG Bremen entschieden: Solange die mit einem Telekommunikationsunternehmen vereinbarte Rufnummermitnahme (Portierung) nicht erfüllt wird, steht dem Kunden gegenüber Zahlungsansprüchen der Telefongesellschaft ein Zurückbehaltungsrecht zu; der Kunde kann sich auf das Zurückbehaltungsrecht nicht berufen, sofern er in diesem Zeitraum Telekommunikationsleistungen aktiv in Anspruch nimmt. Das von der Telefongesellschaft zu vertretende Scheitern der Portierung begründet ein außerordentliches Kündigungsrecht des Kunden.