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Wirtschaftsrecht
06.10.2009
Wirtschaftsrecht
OLG München: Zurechnung von Stimmrechten bei Treuhandverhältnis und „acting in concert"

Mit Urteil vom 9.9.2009 - 7 U 1997/09 - hat das OLG München entschieden: Bei einem Treuhandverhältnis sind gemäß §  22 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpHG die Stimmrechte des treuhänderisch gehaltenen Aktienanteils sowohl dem Treugeber als auch dem Treuhänder zuzurechnen, sodass auch für Beide unter den Voraussetzungen des  § 21 WpHG eine Meldepflicht besteht. Bei einer gleichzeitigen Beteiligung des Treugebers an einem „acting in concert" besteht - neben dem Treugeber - auch für den Treuhänder nach §§ 21 Abs.1 S.1; 22 Abs. 1 S.1 Nr. 2, Abs. 2 WpHG eine Meldepflicht auch hinsichtlich der dem Treugeber über § 22 Abs. 2 WpHG zugerechneten Stimmrechte aller am „acting in concert" Beteiligter.

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