BGH: Zur unlauteren vergleichenden Werbung durch unzulässige Rufausnutzung eines Kennzeichens
Mit Urteil vom 28.9.2011 - I ZR 48/10 - hat der BGH entschieden: Der Tatbestand des § 6 Abs. 2 Nr. 4 Fall 2 UWG setzt eine herabsetzende oder verunglimpfende Beeinträchtigung des Rufs des betroffenen Kennzeichens voraus. Die Beeinträchtigung seiner Unterscheidungskraft steht dem nicht gleich.