BGH: Zur Übereignung nach § 929 BGB
Mit Urteil vom 22.2.2010 - II ZR 286/07 - hat der BGH entschieden: Die Übergabe nach § 929 S. 1 BGB durch Aufgabe des mittelbaren Besitzes des Veräußerers und Begründung des mittelbaren Besitzes des Erwerbers setzt voraus, dass der Veräußerer den mittelbaren Besitz vollständig verliert und der Erwerber in einer Besitzkette seinen mittelbaren Besitz anhand konkreter Besitzmittlungsverhältnisse auf den unmittelbaren Besitzer zurückführen kann. Solche konkreten Besitzmittlungsverhältnisse sind auch dann internationalpri-vatrechtlich gesondert anzuknüpfen, wenn sich das Sachstatut für die Übereignung nach dem Recht des Lageortes richtet.