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Wirtschaftsrecht
23.09.2011
Wirtschaftsrecht
OLG Stuttgart: Zur schwebenden Unwirksamkeit einer Zwangshypothek aufgrund Rückschlagsperre

Mit Beschluss vom 30.8.2011 – 8 W 310/11 – hat das OLG Stuttgart entschieden: Ist eine zu Gunsten eines Insolvenzgläubigers im Grundbuch eingetragene Zwangshypothek mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund der Rückschlagsperre des § 88 InsO schwebend unwirksam geworden, bedarf es zur Löschung der Zwangshypothek der Löschungsbewilligung des Gläubigers gem. § 19 GBO und der Zustimmung des Eigentümers durch den Verfügungsbefugten gem. § 27 S. 1 GBO in der Form des § 29 GBO. Der Unrichtigkeitsnachweis durch den Insolvenzverwalter gem. § 22 Abs. 1 GBO ist nicht ausreichend.

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