KG Berlin: Zur kartellrechtswidrigen horizontalen Preisabsprache zwischen Bietern
Mit Urteil vom 30.11.2009 - 2 Kart 1/09 - hat das KG Berlin entschieden:
Eine nach § 1 GWB kartellrechtswidrige horizontale Preisabsprache zwischen Bietern liegt nicht vor, wenn der Auftraggeber mit der Einholung der Angebote (ausnahmsweise) andere Ziele als die Durchführung eines Preiswettbewerbs unter den Bietern verfolgte.