BGH: Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Ansprüchen eines Verbrauchers gegen einen Reiseveranstalter
Mit Urteil vom 28.5.2013 - X ZR 88/12 - hat der BGH entschieden: Ansprüche eines Verbrauchers gegen einen Reiseveranstalter aus einem Vertrag, in dem sich der Reiseveranstalter zur zeitweisen Überlassung eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen und einem Dritten gehörenden Ferienhauses verpflichtet hat, können unabhängig vom Umfang der Nebenleistungen, die der Vertrag mit sich bringt, vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Reiseveranstalter seinen Sitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes geltend gemacht werden, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat (Bestätigung des Urteils vom 23.10.2012 - X ZR 157/11, NJW 2013, 308 = RRa 2013, 70).