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Wirtschaftsrecht
21.01.2014
Wirtschaftsrecht
BGH: Zur inkongruenten Deckung bei Gläubigerbefriedigung aus einer erfüllungshalber abgetretenen Forderung

Der BGH hat mit Urteil vom 19.12.2013 - IX ZR 127/11 - entschieden: Tritt ein Schuldner eine Forderung an den Gläubiger ab und soll sich der Gläubiger nach dem Willen der Parteien aus der abgetretenen Forderung befriedigen, handelt es sich im Allgemeinen um eine Leistung erfüllungshalber. Erlangt der Gläubiger aus einer erfüllungshalber abgetretenen Forderung Befriedigung, handelt es sich um eine inkongruente Deckung, wenn die Abtretung ihrerseits anfechtbar ist.

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