BGH: Zur grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines Anlageberaters wegen mangelnder Lektüre des Prospekts
Mit Urteil vom 22.7.2010 - III ZR 203/09 - hat der BGH entschieden: Erhält ein Kapitalanleger Kenntnis von einer bestimmten Pflichtverletzung des Anlageberaters oder -vermittlers, so handelt er bezüglich weiterer Pflichtverletzungen nicht grob fahrlässig, wenn er die erkannte Pflichtverletzung nicht zum Anlass nimmt, den Anlageprospekt nachträglich durchzulesen, auch wenn er bei der Lektüre des Prospekts Kenntnis auch der weiteren Pflichtverletzungen erlangt hätte. Der III. Zivilsenat führt damit seine Ausführungen im Urteil vom 8.7.2010 - III ZR 249/09, BB 2010, 2005 mit Komm. Lang/Müller-Felsch, fort.