BGH: Zur fehlerhaften Bezeichnung des Rechtsmittelklägers als Verstoß gegen die anwaltliche Sorgfaltspflicht
Der BGH hat mit Beschluss vom 22.1.2013 - VIII ZB 46/12 - entschieden: Eine fehlerhafte oder unzureichende Bezeichnung des Rechtsmittelklägers in der Rechtmittelschrift ist dem Rechtsanwalt dann nicht als seinem Mandanten zurechenbarer - Verstoß gegen anwaltliche Sorgfaltspflichten anzulasten, wenn er den Mangel bemerkt und seiner zuverlässigen Kanzleikraft eine konkrete Einzelanweisung erteilt hat, die bei ordnungsgemäßer Befolgung diesen Mangel ausgeglichen und die fristgerechte Einlegung des Rechtsmittels gewährleistet hätte (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 9.12.2003 - VI ZB 26/03, NJW-RR 2004, 711; vom 30.10.2008 - III ZB 54/08, NJW 2009, 296; vom 20.3.2012 - VIII ZB 41/11, NJW 2012, 1737; vom 12.6.2012 - VI ZB 54/11, NJW-RR 2012, 1267).