BGH: Zur außergerichtlichen Kostentragungspflicht bei Klagerücknahme im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess
Der BGH hat mit Beschluss vom 14.6.2010 - II ZB 15/09 - entschieden: Nimmt der Kläger im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess im Rahmen eines Vergleichs die Klage zurück, hat er - vorbehaltlich der Ausnahmeregelung des § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ZPO - auch die außergerichtlichen Kosten der auf Beklagtenseite beigetretenen, am Vergleich nicht beteiligten streitgenössischen Nebenintervenienten gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 Halbs. 1 ZPO zu tragen (Bestätigung des Sen. Beschl. v. 15.6.2009 - II ZB 8/08, DStR 2009, 1970 Tz. 12).