OLG Oldenburg: Zur anlagegerechten Beratung bei hoher Risikobereitschaft des Anlegers
Mit Urteil vom 24.9.2008 - 3 U 54/07 - hat das OLG Oldenburg entschieden: Anlegergerecht berät der Berater nur, wenn er das Anlageziel des Kunden und sein einschlägiges Fachwissen abklärt. Eine Aufklärungspflicht besteht, wenn der Auftrag vom Anlageziel des Auftraggebers oder seinem bisherigen Risikoprofil abweicht. Auch ein Anlieger, der bereit ist, hohe Risiken einzugehen, hat Anspruch auf zutreffende Informationen, insbesondere wenn die Beratung eine für den Anleger neue Form der Beteiligung zum Gegenstand hat (BGH, WM 2008, 725).