BGH: Zur allgemeinen Feststellungsklage gegen den Abberufungsbeschluss einer GmbH-Gesellschafterversammlung
Mit Beschluss vom 11.2.2008 - II ZR 187/06 - entschied der BGH: Gegen einen mangels fristgerechter Anfechtung gesellschaftsrechtlich verbindlichen Abberufungsbeschluss der Gesellschafterversammlung einer GmbH kann sich der abberufene Fremdgeschäftsführer nicht mit der allgemeinen Feststellungsklage (§ 256 ZPO), gerichtet auf Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses, wehren. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Beschluss nichtig ist.