BGH: Zur Zuständigkeit des BGH zur Entscheidung über einen negativen Kompetenzkonflikt
Der BGH hat mit Beschluss vom 11.3.2014 – X ARZ 664/13 - entschieden: Der Bundesgerichtshof ist bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen dem Kartellsenat und einem Zivilsenat des Oberlandesgerichts nicht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen.