BGH: Zur Zurechnung einer Kommanditistenleistung als Einlagenrückgewähr
Mit Beschluss vom 25.5.2009 - II ZR 99/08 - hat der BGH entschieden: Die Leistung einer Kommanditgesellschaft an eine andere Gesellschaft ist nur dann einem Kommanditisten als Einlagenrückgewähr zuzurechnen, wenn dieser an der anderen Gesellschaft beteiligt ist und auf ihre Geschäftsführung einen maßgeblichen Einfluss hat.