BGH: Zur Zulässigkeit von Werbeschreiben mit Kreditkarten
Die Deutsche Postbank AG versandte im Jahr 2008 an eine Vielzahl ihrer Kunden persönlich adressierte Werbeschreiben, denen eine auf den Namen des Adressaten ausgestellte Kreditkarte beigefügt war. Um die Kreditkarte verwenden zu können, musste der Bankkunde ein als Freischaltauftrag bezeichnetes Formular unterzeichnen und der beklagten Bank zusenden. Im ersten Jahr sollte die Kreditkarte kostenlos sein.
Der BGH hat mit Urteil vom 3.3.2011 - I ZR 167/09 - entschieden, dass eine unzulässige Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit der angeschriebenen Kunden der Beklagten nach § 4 Nr. 1 UWG nicht vorliegt. Die Verbraucher kennen die Funktionsweise einer Kreditkarte. Sie wissen aufgrund des Werbeschreibens, dass die übersandte Kreditkarte erst nach Rücksendung des Freischaltauftrags eingesetzt werden kann, durch den ein entgeltlicher Kreditkartenvertrag mit der Postbank zustande kommt.
Der Kunde wird durch die Zusendung der Kreditkarte auch nicht im Sinne des § 7 Abs. 1 UWG unzumutbar belästigt. Wegen der auf ihren Namen ausgestellten Kreditkarten werden sich Kunden zwar häufig veranlasst sehen, die Karten vor der Entsorgung - etwa durch Zerschneiden - zu zerstören, um ihre persönlichen Daten unkenntlich zu machen und dadurch einen Missbrauch zu verhindern. Dieser erhöhte Aufwand führt aber noch nicht zu einer den Adressaten unzumutbaren Belästigung.
Die Vorschrift des § 675m Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB, die die unaufgeforderte Zusendung von Zahlungsinstrumenten untersagt, ist erst nach der beanstandeten Werbemaßnahme in Kraft getreten. Die Bestimmung war deshalb für die Prüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Werbung ohne Belang.
(PM BGH vom 3.3.2011)