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Wirtschaftsrecht
02.01.2012
Wirtschaftsrecht
BGH: Zur Zulässigkeit von Vereinbarungen über den aktienrechtlichen Differenzhaftungsanspruch bei einer Sachkapitalerhöhung

Mit Urteil vom 6.12.2011 - II ZR 149/10 - hat der BGH entschieden: Der gesetzliche Differenzhaftungsanspruch besteht bei der Aktiengesellschaft auch, soweit der Wert der Sacheinlage zwar den geringsten Ausgabebetrag (§ 9 Abs. 1 AktG), aber nicht das Aufgeld (§ 9 Abs. 2 AktG) deckt. Ein Vergleich über den Differenzhaftungsanspruch ist grundsätzlich zulässig und bedarf nicht der Zustimmung der Hauptversammlung. Eine Aufrechnungsvereinbarung über unter § 66 Abs. 1 AktG fallende Ansprüche ist wirksam, wenn die Forderung des Aktionärs gegen die Gesellschaft vollwertig, fällig und liquide ist.

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