BGH: Zur Wirksamkeit von Laufzeit- und Kündigungsklausel in AGB eines Fitness-Studiovertrags
Mit Versäumnisurteil vom 8.2.2012 - XII ZR 42/10 - hat der BGH entschieden: In einem Fitness-Studiovertrag hält eine vorformulierte Vertragsbestimmung, die eine Erstlaufzeit des Vertrages von 24 Monaten vorsieht, grundsätzlich der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand. Das Recht der Vertragsparteien, ein Dauerschuldverhältnis (hier: den Fitness-Studiovertrag) bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos zu kündigen, kann durch eine Bestimmung in allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausgeschlossen werden (BGH Urteil vom 26.5.1986 - VIII ZR 218/85 - NJW 1986, 3134; MünchKommBGB/Gaier 5. Aufl. § 314 Rn. 4 mwN; vgl. auch Christensen in Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht 11. Aufl. Teil 2 [Sportstudioverträge] Rn. 2). Schließt eine Regelung in allgemeinen Geschäftsbedingungen das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses zwar nicht gänzlich aus, knüpft dieses aber an zusätzliche Voraussetzungen, die geeignet sein können, den Vertragspartner des Verwenders von der Ausübung des außerordentlichen Kündigungsrechts abzuhalten, führt dies ebenfalls zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden und damit zur Unwirksamkeit einer solchen Klausel nach § 307 Abs. 1 BGB (BGH Urteil vom 3.7.2000 - II ZR 282/98 - NJW 2000, 2983, 2984; MünchKommBGB/Gaier 5. Aufl. § 314 Rn. 4 mwN).