BGH: Zur Wirksamkeit von Abbuchungen im Einzugsermächtigungsverfahren bei Personenidentität von Zahlungspflichtigem und -empfänger
Mit Urteil vom 10.5.2011 – XI ZR 391/09 – hat der BGH entschieden: Bei Personenidentität zwischen Zahlungspflichtigem und Zahlungsempfänger im Einzugsermächtigungsverfahren greift die Zahlstelle aufgrund eines von dem zahlungspflichtigen Kontoinhaber der ersten Inkassostelle erteilten Auftrags auf dessen Konto zu, sodass der Zahlungsvorgang mit vorheriger Zustimmung des Kontoinhabers erfolgt und deswegen von vornherein wirksam ist. Einer Genehmigung der Lastschrift bedarf es in diesem Fall nicht.