BGH : Zur Wirksamkeit einer Klausel zur automatischen Verlängerung eines Makler-Alleinauftrags
Der BGH hat mit Urteil vom 28.5.2020 - I ZR 40/19 – entschieden: a) Ein einfacher Makleralleinauftrag, mit dem sich der Makler zum Tätigwerden verpflichtet und durch den der Maklerkunde auf sein Recht verzichtet, einen weiteren Makler mit der Suche nach geeigneten Vertragspartnern zu beauftragen, kann grundsätzlich wirksam unter Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen werden.
b) Bei einem einfachen Makleralleinauftrag kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine an dem Zeitbedarf für eine erfolgversprechende Tätigkeit orientierte Mindestlaufzeit vereinbart werden. Ei-ne Bindungsfrist von sechs Monaten ist für einem Immobilienmakler erteilte Alleinaufträge regel-mäßig angemessen.
c) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene automatische Verlängerung der zu-nächst auf sechs Monate vereinbarten Vertragslaufzeit eines einfachen Makleralleinauftrags um jeweils drei Monate bei unterbliebener Kündigung des Maklerkunden ist grundsätzlich unbedenklich und nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
d) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene vierwöchige Frist zur Kündigung eines einfachen Makleralleinauftrags benachteiligt den Maklerkunden bei Vereinbarung einer ersten Vertragslaufzeit von sechs Monaten und automatischen Verlängerungen des Vertrags um jeweils drei Monate nicht unangemessen.
e) Sehen Allgemeine Geschäftsbedingungen die automatische Verlängerung eines einfachen Makler-alleinauftrags für den Fall einer unterbliebenen Kündigung vor und wird die Länge der Kündigungs-frist in weiteren allgemeinen Regelungen bestimmt, auf die der Verwender in den Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen nicht ausdrücklich hinweist und die deshalb nicht wirksam in das Regelungs-werk einbezogen sind, ist die Verlängerungsklausel insgesamt unwirksam.