OLG Frankfurt: Zur Wirksamkeit der Übernahme eines GmbH-Gesellschaftsanteils im Wege der Kapitalerhöhung bei verspäteter Anmeldung nach § 39 GWB
Mit Urteil vom 12.5.2015 – 11 U 71/13 (Kart) - hat das OLG Frankfurt entschieden:
1. Die Übernahme eines GmbH-Gesellschaftsanteils im Wege der Kapitalerhöhung unterliegt auch dann nicht den Formvorschriften des § 15 Abs. 4 GmbHG, wenn sie Teil eines umfassenden Vertragswerkes ist, in dem auch nach § 15 Abs. 4 GmbHG formbedürftige Optionsrechte vereinbart sind.
2. Mit Einstellung des Entflechtungsverfahrens durch das Bundeskartellamt wird ein der Zusammenschlusskontrolle nach den §§ 35ff GWB unterliegendes Vollzugsgeschäft mit Wirkung ex tunc wirksam.
3. Die bis zur Entscheidung des Bundeskartellamts bestehende schwebende Unwirksamkeit nach § 41 Abs. 1 Satz 2 GWB berechtigt keine der Vertragsparteien, sich während der Schwebezeit von dem Vertrag zu lösen.