BGH: Zur Vollstreckbarkeit eines ausländischen Schiedsspruchs
Der BGH hat mit Beschluss vom 30.9.2010 - III ZB 69/09 - entschieden: Nach Maßgabe des Meistbegünstigungsgrundsatzes in Art. VII Abs. 1 des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ) ist ein ausländischer Schiedsspruch (auch) dann für vollstreckbar zu erklären, wenn er der für innerstaatliche Schiedssprüche geltenden Formvorschrift des § 1031 ZPO genügt.