BGH: Zur Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs
Der BGH hat mit Beschluss vom 7.6.2018 – I ZB 70/17 – wie folgt entschieden:
a) § 1059 Abs. 4 ZPO gilt im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung entsprechend, wenn der Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen ist, weil einer der in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt.
b) Das Antragserfordernis des § 1059 Abs. 4 ZPO gilt auch bei einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung.
(Amtliche Leitsätze)
Volltext unter BBL2018-1858-2