BGH: Zur Verzahnung von Gesellschaft und Treuhand im Gesellschaftsvertrag
Mit Urteil vom 11.10.2011 - II ZR 242/09 - hat der BGH entschieden: Ist - wie bei Publikumsgesellschaften häufig - die mittelbare Beteiligung erst noch zu werbender Anleger und damit eine Verzahnung von Gesellschaft und Treuhand im Gesellschaftsvertrag von vornherein vorgesehen und sind im Hinblick darauf bestimmte Rechte und Pflichten der Anleger schon im Gesellschaftsvertrag geregelt, hat der Treugeber im Innenverhältnis die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters.