BGH: Zur Verwendung von Kundendaten durch Versicherungsvertreter
Mit Urteil vom 26.2.2009 – I ZR 28/06 – hat der BGH entschieden: Ein Versicherungsvertreter darf Kundendaten, die ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Dienstherrn darstellen, nach der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses nicht schon deshalb für eigene Zwecke verwenden, weil er die Kunden während des Bestehens des Handelsvertreterverhältnisses selbst gewoben hat (im Anschluss an BGH, Urt. v. 28.1.1993 – I ZR 294/90, BB 1993, 818). Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2009-841-3 unterwww.betriebs-berater.de