BGH: Zur Vertretung des Aufsichtsrats einer Genossenschaft durch den Aufsichtsratsvorsitzenden
Der BGH hat mit Urteil vom 17.3.2008 - II ZR 239/06 - entschieden, dass der Aufsichtsratsvorsitzende den Aufsichtsrat einer Genossenschaft in der Willensbildung zum Abschluss oder zur Änderung des Dienstvertrags mit dem Vorstand nicht vertreten kann. Im Anschluss an das Urteil vom 3.7.2000 ‑ II ZR 282/98, BB 2000, 1751, hat der II. Senat ferner geurteilt, dass die Vereinbarung einer Abfindungszahlung in einem Dienstvertrag mit dem Vorstand für den Fall der außerordentlichen Kündigung durch die Genossenschaft unwirksam ist, weil sie das Recht zur Kündigung aus einem wichtigen Grund unzumutbar erschwert.