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Wirtschaftsrecht
22.03.2013
Wirtschaftsrecht
OLG München: Zur Vertrauenshaftung eines reinen Treuhandkommanditisten aus Prospekthaftung im weiteren Sinne

 

Das OLG München hat mit - aufgrund Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Formalbeschluss des BGH vom 19.2.2013 - II ZR 209/11 - rechtskräftigem Urteil vom 12.9.2011 - 19 U 28/11 - entschieden:  

  • 1. Der Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen mit künftigen Mitgesellschaftern unterliegen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur diejenigen Gesellschafter einer Publikumsgesellschaft nicht, welche erst nach Gründung der Gesellschaft beigetreten und von jedem Einfluss auf künftige Beitrittsverhandlungen ausgeschlossen sind (vgl. z.B. BGH, NJW 2006, 2410). Dazu gehört auch, wer in einem Prospekt in der Rubrik „Ihre Partner" als bloßer Treuhandkommanditist namentlich genannt wird.
  • 2. Ein Prospektfehler liegt vor, wenn einem durchschnittlichen Anleger eines Immobilienfonds der Eindruck vermittelt wird, der Kaufpreis für eine Fondsimmobilie sei lediglich vorläufig und könne sich ertragswertorientiert bei einer schlechten Vermietungssituation noch maßgeblich zu Gunsten der Fondsgesellschaft verringern.
  • 3. So wenig ein Anleger gehalten ist, die Auskunft eines Anlageberaters oder Anlagevermittlers durch eingehendes Studium des ihm überreichten Emissionsprospekts zu überprüfen bzw. zu kontrollieren (vgl. (BGH, Urteil vom 8. Juli 2010, Gz. III ZR 249/09 Rz. 29 ff. und Urteil vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09), so wenig kann von ihm gefordert werden, wirtschaftliche Zusammenhänge, die sich nicht ohne Weiteres aus dem Prospekt ergeben, in der Zeit nach seinem Beitritt ohne konkreten Hinweis auf eine insoweit bestehende Problematik zu überprüfen. Jedenfalls kann darin keine grobe Fahrlässigkeit erkannt werden. Dass eine Kaufpreisreduzierung tatsächlich nicht stattfand, reichte deshalb nicht aus, eine Kenntnis von einem Prospektfehler betreffend die „Kaufpreisbildung" zu vermitteln.
  • 4. Steuervorteile werden auch bei Immobilienfonds grundsätzlich nicht angerechnet.

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