BGH: Zur Versicherungspflicht eines Juweliers für Kundenschmuck
Mit Urteil vom 2.6.2016 - VII ZR 107/15 – hat der BGH entschieden: Ein Juwelier, der Kundenschmuck zur Anbahnung eines Werk- oder Kaufvertrages entgegennimmt, kann nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung verpflichtet sein, über das Fehlen einer Versicherung gegen das Risiko des Verlustes durch Diebstahl und Raub aufzuklären, wenn eine solche Versicherung branchenüblich ist.