OLG Celle: Zur Verpflichtung eines Verlags zur ausschließlichen Belieferung eines Pressegrossisten
Mit Urteil vom 11.2.2010 - 13 U 92/09 (Kart) - hat das OLG Celle entschieden: Eine nach § 34 GWB a. F. wegen Formmangels unwirksame Ausschließlichkeitsvereinbarung ist nicht allein deshalb als wirksam zu behandeln, weil sie nach dem Außerkrafttreten der Formvorschrift noch mehr als neun Jahre praktiziert wurde. Der für den Zeitschriftenvertrieb maßgebliche örtliche Markt im Verhältnis zwischen Pressegrossist und Verlag ist (nur) das jeweilige Vertragsgebiet des Pressegrossisten. Deshalb scheiden kartellrechtliche Ansprüche des Grossisten gegen den Verlag aus, die der Grossist darauf stützen will, dass der Verlag ihn nicht mit den Pressegrossisten in anderen Vertragsgebieten gleich behandelt.