OLG München: Zur Verjährungshemmung durch Zustellung eines Mahnbescheids bei mehreren behaupteten Pflichtverletzungen
Mit Beschluss vom 20.7.2011- 19 W 984/11 - hat das OLG München entschieden: Mehrere vom Antragsteller behauptete Pflichtverletzungen bedürfen auch hinsichtlich der Hemmung der Verjährung durch Zustellung eines Mahnbescheid gesonderter Betrachtung. Die Anspruchsbezeichnung in einem Mahnbescheid „Schadensersatz und ungerechtfertigte Bereicherung aus Darlehensvertrag vom 21.12.90" ist zu einer Individualisierung einzelner konkreter Pflichtverletzungen und damit zu einer Verjährungsunterbrechung bezogen auf einzelne Pflichtverletzungen nicht geeignet. Bei einem seit mehr als zehn Jahren bestehenden Mandat mit einem in Anlegersachen besonders versierten Rechtsanwalt muss sich der Anleger dessen Kenntnisse und Erkenntnismöglichkeiten in diesem Zeitraum gem. § 166 BGB zurechnen lassen. Ein in Anlegersachen besonders versierter Rechtsanwalt, dem seit dem Jahr 2001 ein Rechtsgutachten zur Methode der versteckten Innenverprovisionierung vorliegt, in dem die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin als in diese Vorgänge eingebundene Hauptbeteiligte namentlich genannt wurde, handelt grob fahrlässig, wenn er nicht der naheliegenden Frage nachgeht, ob auch im vorliegenden Falle entsprechend verfahren wurde.