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Wirtschaftsrecht
16.07.2009
Wirtschaftsrecht
OLG München: Zur Verjährungsfrist des Ausgleichsanspruch eines Gesamtschuldners

Mit Urteil vom 26.3.2009 - 23 U 4885/08 - hat das OLG München entschieden: Wurde eine Forderung im einem Vorprozess gegen mehrere Gesamtschuldner rechtskräftig tituliert, unterliegt der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 2 BGB des an den Gläubiger leistenden Gesamtschuldners gem. § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB einer Verjährungsfrist von 30 Jahren, wobei es sich hierbei nicht um eine Frage der Rechtskrafterstreckung handelt. Der gem. § 426 Abs. 2 BGB übergegangene Anspruch ist auch dann nicht verjährt, wenn man eine Verjährung des originären Ausgleichsanspruch gem. § 426 Abs. 1 BGB eingetreten ist.

Hinweis der Redaktion: Das Urteil ist nicht rechtskräftig, es wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

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