BGH: Zur Verjährung des Anspruchs auf Erstattung des Wertes einer Gesellschaftersicherheit
Mit Beschluss vom 31.5.2011 - II ZR 106/10 - hat der BGH entschieden: Der Anspruch auf Erstattung des Wertes einer Gesellschaftersicherheit nach den sogenannten Rechtsprechungsregeln verjährt gemäß § 31 Abs. 5 GmbHG in fünf Jahren. Auf diesen Anspruch ist § 146 InsO auch dann nicht anwendbar, wenn zugleich der Tatbestand des § 32b GmbHG aF erfüllt ist.