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Wirtschaftsrecht
10.10.2013
Wirtschaftsrecht
BGH: Zur Unwirksamkeit eines Haftungsausschlusses in Versteigerungsbedingungen eines Auktionshauses

Der BGH hat mit Urteil vom 9.10.2013 – VIII ZR 224/12 – entschieden, dass eine Klausel in den Versteigerungsbedingungen eines Auktionshauses, die eine Haftung des Auktionshauses für Sachmängel weitgehend ausschließt, unwirksam ist. Eine auf einer Kunstauktion angebotene Skulptur, die im Auktionskatalog wie folgt beschrieben wird: „Sitzender Buddha, Dhyan Asana, […] China, Sui-Dynastie, 581–681[…] Museal!“, ist mangelhaft, wenn es sich nicht um ein aus der angegebenen Stilepoche stammendes Original, sondern um eine neuzeitliche Fälschung handelt. Ein aus der hier zu unterstellenden Unechtheit der Skulptur folgendes Rücktrittsrecht ist nicht durch Ziffer 7 der Versteigerungsbedingungen ausgeschlossen, die bestimmt: „a) Der Käufer kann gegen das Auktionshaus keine Einwendungen oder Ansprüche wegen Sachmängeln erheben. […] b) Die Haftung des Auktionshauses auf Schadensersatz für Vermögensschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, es sei denn, dem Auktionshaus fiele Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last…“ Der Gewährleistungsausschluss verstößt gegen § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB, wonach in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, unwirksam sind. Denn der Gewährleistungsausschluss bezieht bereits nach seinem Wortlaut auch solche Ansprüche des Käufers gegen den Versteigerer aus Mängeln der ersteigerten Gegenstände unzulässig in seinen Geltungsbereich ein. (PM BGH vom 9.10.2013)

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