BGH: Zur Unterscheidungskraft einer konturlosen Farbmarke – Farbe gelb
Mit Beschluss vom 19.11.2009 – I ZB 76/08 – hat der BGH entschieden: Abstrakten Farbmarken fehlt im Allgemeinen die erforderliche Unterscheidungskraft i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Ob besondere Umstände vorliegen, die gleichwohl die Annahme rechtfertigen, die konturlose Farbmarke sei unterscheidungskräftig, ist anhand einer umfassenden Prüfung sämtlicher relevanter Umstände vorzunehmen. In diesem Rahmen ist die Frage, ob die Marke für eine sehr beschränkte Anzahl von Waren oder Dienstleistungen angemeldet und der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist, nur ein – wenn auch gewichtiges – Kriterium für die Beurteilung der Unterscheidungskraft.
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