BGH: Zur Strafbarkeit wegen verbotener Marktmanipulation
Der BGH hat mit Beschluss vom 4.12.2013 – 1 StR 106/13 - entschieden: 1. Beim Straftatbestand des § 38 Abs. 2 i.V. m. § 39 Abs. 1 Nr. 2, § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 4 Abs. 3 Nr. 2 MaKonV handelt es sich um ein Jedermannsdelikt, für das die allgemeinen Regeln zu Täterschaft und Teilnahme gelten. 2. Die Strafbarkeit nach diesen Vorschriften setzt nicht voraus, dass der Täter mitmehr als fünf Prozent an der betroffenen Gesellschaft beteiligt ist.